Jazzfreunde Höchst e.V.
c/o Rudolf Hartleib
Grauer Stein 2
65929 Frankfurt am Main
Tel: 069/ 316053
VR 13274 Amtsgericht Frankfurt
Bankverbindung:
Volksbank Höchst am Main eG
Konto: 474606
BLZ: 50190300
Satzung des Vereins
„Jazzfreunde Höchst e.V.“
§1 Name, Sitz und Zweck des Vereines
(1) Der Verein Jazzfreunde Höchst (e.V.) mit Sitz in Frankfurt/Main-Höchst
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
(2) Zweck des Vereines ist die kulturelle Förderung von Jazzmusik in Höchst.
Die Förderung erfolgt insbesondere durch:
a) Heranführung der Allgemeinheit an die Jazzmusik durch
Vortragsveranstaltungen, Konzerte und Veröffentlichungen.
b) Schaffung von musikalischen Fortbildungsmöglichkeiten und Übungsräumen.
c) Förderung von Jazz-Konzertveranstaltungen in Höchst sowohl durch
organisatorische als auch finanzielle Unterstützung.
(3) Eintragung im Vereinsregister VR 13274 Amtsgericht Frankfurt am Main.
§2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4 Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6 Mitglieder
Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Antrag.
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
§7 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
Anträge zu unterbreiten und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch Austritt. Der Austritt ist mit einmonatiger Frist zum Jahresende
möglich und erfolgt schriftlich an den Vorstand.
b) Durch den Tod des Mitglieds.
c) Durch Ausschluss, wenn das Mitglied mit seinem Verhalten das Ansehen des
Vereins schädigt oder gegen dessen Belange verstößt, insbesondere, wenn es den
satzungsgemäßen oder sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dem
Auszuschließenden sind die gegen ihn erhobenen Vorwürfe schriftlich zur
Stellungnahme bekannt zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand
endgültig.
Ausgeschiedenen Mitgliedern stehen Ansprüche am Vereinsvermögen nicht zu.
§9 Finanzierung
Der Verein finanziert sich durch:
a) Reinerlös der durch den Verein veranstalteten Konzerte.
b) Öffentliche Subventionen und Sponsorenbeiträge.
c) Spenden und Beiträge der Mitglieder.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Mitgliedsbeitrag ist auch dann für das ganze Geschäftsjahr zu zahlen, wenn
die Mitgliedschaft während des Geschäftsjahres beginnt oder endet.
§10 Kassenprüfer
Zum Ende des Geschäftsjahres ist die Kasse durch die von der
Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer zu prüfen.
§11 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§12 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, möglichst
im ersten Quartal, einzuberufen.
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen
einzuberufen. In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche verkürzt
werden. Die Ladung erfolgt an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Adresse
des Mitglieds.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) Die Annahme des Jahres- und des Kassenberichts des Vorstandes, des
Prüfungsberichts der Kassenprüfer und über die Entlastung des Vorstandes.
b) Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben das
Recht, die Vereinskasse und die Buchführung nach Anmeldung beim Vorstand zu
prüfen. Über diese Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu
erstatten.
c) Verabschiedung und Änderung der Satzung
d) Abberufung des Vorstandes
e) Auflösung des Vereines
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder die Einberufung von ¼ der Vereinsmitglieder es
schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereines ist eine
Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§13 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Die Anzahl der Beisitzer wird durch die Mitgliederversammlung vor der Wahl
festgelegt.
Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die
Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch
seinen Stellvertreter einzuberufen.
Der Vorstand kann abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Zur
Abwahl ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder der
Mitgliederversammlung notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind,
davon mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands.
Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit seiner anwesenden
Mitglieder.
Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes kann er Arbeitsausschüsse für
besondere Aufgaben bilden.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Mitglieder das
Recht, kommissarisch einen Ersatzmann/eine Ersatzfrau bis zur nächsten
Mitgliederversammlung zu bestellen.
§14 Aufgaben des Vorstandes
Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden
Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer einzeln vertreten.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins,
b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) die Vorlage des Rechenschaftsberichts und des Finanzberichts,
d) die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
§15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Hierzu ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht Liquidatoren bestellt, sind alle
Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen der Körperschaft an den
Bund für Volksbildung Frankfurt am Main Höchst e.V.
(Vereinsregister Frankfurt am Main: 5687)
Neues Theater Höchst,
Antoniterstraße 16-18
65929 Frankfurt/Main
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.